Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2015Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15 § 82aArtikel 15, Paragraph 82 a
Text
§ 82a.Paragraph 82 a,
(1)Absatz eins,Wer den in § 44a normierten Auskunfts-, Melde- und Vorlagepflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.Wer den in Paragraph 44 a, normierten Auskunfts-, Melde- und Vorlagepflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 11 ein Zahlungssystem betreibt oder trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 12 an einem Zahlungssystem teilnimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.Wer trotz Untersagung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 11, ein Zahlungssystem betreibt oder trotz Untersagung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 12, an einem Zahlungssystem teilnimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015
Dokumentnummer
NOR40167807